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Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens ist bereits dann zulässig, wenn ein Getrenntleben in der Wohnung nicht mehr zuträglich und zumutbar ist. Dem Wohl der Kinder kommt bei dieser Entscheidung erhebliches Gewicht zu. Die Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern (BVerfG FamRZ 1993, 664). Ob im Ergebnis eine Zuweisung der Ehewohnung oder eine gerichtliche Aufteilung der Ehewohnung in Betracht kommt, ist erst in der Hauptsache zu klären.
EzFamR aktuell 1997, 297 FuR 1997, 279 OLGR-München 1998, 131 [...]
»a. Ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer kann einen Beschluß im Verfahren nach § 43 WEG anfechten, wenn dieser zwar nach seinem Ausscheiden gefaßt worden ist, aber auf seine Rechtsposition Auswirkungen hat. b. Ein Beschluß über die Jahresabrechnung kann keine nachteiligen Auswirkungen auf den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer haben, da in ihr Verbindlichkeiten nur zu Lasten der bei Beschlußfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft angehörenden Personen begründet werden können.«
DRsp I(152)301a-b OLGReport-Düsseldorf 1997, 318 WE 1997, 470 WuM 1997, 461 ZMR 1997, 545 [...]