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Härtefälle nach § 1587c Nr. 1 BGB sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zuzulassen. Voraussetzung ist, daß die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Das Vorliegen einer schweren Krankheit kann es in keinem Fall rechtfertigen, einem Berechtigten im Rahmen der Härteklausel Versorgungsanwartschaften zu versagen. Hausrat, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, bleibt diesem grundsätzlich erhalten. Nach § 9 Abs. 1 HausratsVO dürfen nur 'notwendige Gegenstände', die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, dem anderen zugewiesen werden. Handelt es sich um einen reichhaltigen Hausrat, ist es nicht erforderlich in das Alleineigentum eines Ehegatten einzugreifen. Nach § 8 Abs. 2 HausratsVO wird vermutet, daß Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde, gemeinsames Eigentum ist. Es kommt dabei nicht darauf an, wer den Kaufvertrag geschlossen und die Mittel für den Erwerb aufgebracht hat. Entscheidend ist der dingliche Übereignungsvertrag gemäß § 929 BGB, nach dem der Verkäufer an den übereignet, 'den es angeht'. Das sind bei einer bestehenden Ehe nach der Verkehrsauffassung beide Eheleute. Soweit Miteigentum besteht, verteilt der Familienrichter den Hausrat gerecht und zweckmäßig an die Ehegatten. Zu berücksichtigen ist insbesondere das Halbteilungsprinzip, das Wohl der gemeinsamen Kinder, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten und ihre Bedürfnisse. Gegen eine uneingeschränkte Anwendung des Halbteilungsprinzips spricht etwa der Umstand, daß eine Einzelperson wesentlich weniger benötigt, als die Person, bei der die Kinder bleiben. Desweiteren ist von Bedeutung, wenn die Person, bei der die Kinder sind, trotz beschränkter eigener Mittel allein für deren Unterhalt aufkommen muß, weil der andere keinen Unterhalt zahlt.

OLG München (16 UF 1068/95) | Datum: 29.03.1996

FamRZ 1997, 752 [...]

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