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Gibt der Leasingnehmer den Leasinggegenstand dem Leasinggeber nach Vertragsbeendigung verspätet zurück, kann er nach § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingraten in Anspruch genommen werden.
Vorinstanz: LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 3192/93 OLGReport-München 1995, 73 [...]