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»1. Zahlt ein Wohnungseigentümer über längere Zeit das Hausgeld für eine vermietete Eigentumswohnung nicht, so kann der Verwalter verpflichtet sein, zur Sicherung des künftigen Hausgeldeingangs aus einem über einen Hausgeldrückstand erwirkten Vollstreckungsbescheid die Zwangsverwaltung zu betreiben. 2. Zu den Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 Abs. 1 ZVG gehört bei der Zwangsverwaltung von Wohnungseigentum auch das Hausgeld.«
DRsp I(152)191a-b (Ls) KTS 1993, 630 OLGZ 1993, 431 WE 1993, 166 WuM 1993, 300 ZMR 1993, 342 [...]
»Plant der Mieter einen erheblichen Umbau des Mietobjekts und hat er hierfür wirksam die Beibringung der behördlichen Genehmigungen übernommen, so kann er sich nicht auf eine Mangelhaftigkeit der Mietsache wegen fehlender Erlaubnis berufen, wenn er nicht einmal den Versuch unternimmt, diese zu erlangen.«
DWW 1993, 99 MDR 1993, 443 OLGReport-Düsseldorf 1993, 301 ZMR 1993, 334 [...]