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1. Zur Ordnungsmäßigkeit einer Modernisierungsankündigung des Vermieters (§ 541b Abs. 2 Satz 1 BGB) gehört es, die durch die Modernisierungsmaßnahme entstehenden zusätzlichen Nebenkosten anzugeben; die Information muß dem Mieter an geeigneter Stelle gegeben werden, an der auch die anderen Angaben über die zu erwartende Kostenbelastung enthalten sind, und anhand deren sich der Mieter die Kostenbelastung in einem Überblick ausrechnen kann; eine sukzessive Ankündigung ist unzulässig. 2. Ist es zweifelhaft, ob es sich bei einer Maßnahme um eine Wertverbesserung oder um eine Instandsetzung handelt, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Einordnung als Modernisierungsmaßnahme den Vermieter. 3. Sind mehrere Modernisierungsmaßnahmen geplant, sind genaue Angaben des Vermieters dazu erforderlich, wann jede Baumaßnahme begonnen wird und wie lange sie dauert, ferner sind Angaben dazu erforderlich, an welchen Stellen in der Wohnung gearbeitet werden soll. 4. Eine Wertverbesserung stellt der Austausch von einfach verglasten Fenstern durch Isolierglasfenster in der Küche und in der Speisekammer grundsätzlich nicht dar, denn ein Energieeinspareffekt wird durch die Maßnahme in diesen Räumen regelmäßig nicht erzielt. 5. Bedenken, ob dem Mieter die Zustimmung zu den geplanten Maßnahmen finanziell zumutbar ist, bestehen dann, wenn der Mietzins bei der gebotenen Berücksichtigung der Kosten für alle geplanten Maßnahmen sich mindestens auf das Doppelte erhöhen würde.

LG Berlin (64 S 245/91) | Datum: 04.02.1992

GE 1992, 1099 ZMR 1992, 546 [...]

1. Eine Prozeßvollmacht ermächtigt grundsätzlich zur Abgabe auch materiell-rechtlicher Willenserklärungen insoweit, als sie die Klage begründen; daher ergibt sich die Vollmacht zur Abgabe von Kündigungserklärungen durch den Prozeßbevollmächtigten des Vermieters aus der Vollmacht für den Räumungsrechtsstreit. 2. Der Zugang einer Kündigung an einen von mehreren Mietern ist entbehrlich im Falle, daß dieser Mieter die Wohnung ohne Mitteilung an den Vermieter seit etwa 15 Jahren verlassen hat, mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland verzogen ist und an der Wohnung offensichtlich kein Interesse mehr hat. 3. Mängel der Mietwohnung, die der Mieter im Räumungsrechtsstreit vorträgt, kann der Vermieter nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er oder eine von ihm beauftragte Person nach dem Auftreten der Mängel die Wohnung besichtigt hat. 4. Der Mieter verliert sein Minderungsrecht, wenn er über längere Zeit die Miete in Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos zahlt, es sei denn, er hat die Miete zunächst in der Erwartung gezahlt, der Vermieter werde den Mangel alsbald beheben; wird diese Erwartung enttäuscht und erfolgt die Zahlung der Miete weiterhin vorbehaltlos, verliert der Mieter die Minderungsbefugnis, wobei ein Zeitraum von zwei Monaten ausreicht. 5. Hat der Mieter seine Minderungsbefugnis durch längere vorbehaltlose Mietzinszahlungen verloren, so daß das Minderungsrecht auch für die Zukunft untergegangen ist, gerät der Mieter in einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Zahlungsrückstand; wenn er meint, er dürfe dennoch mindern, kann er sich nicht auf einen das Verschulden ausschließenden Irrtum berufen, da es sich allein um einen Irrtum über die Minderungsbefugnis dem Grunde nach handelt, über deren Berechtigung er sich hätte Rechtsrat einholen müssen. 6. Der Mietzinsanspruch erlischt auch durch Zahlung eines Dritten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 7. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vermieter gegenüber einer

LG Berlin (64 S 167/92) | Datum: 30.10.1992

ZMR 1993/II/8 [...]

1. Will eine unterlegene Partei gegen ein von notwendigen Streitgenossen erstrittenes Urteil Rechtsmittel einlegen, muß sie gegen alle notwendigen Streitgenossen Rechtsmittel einlegen, wenn sie verhindern will, daß das Urteil im Verhältnis zu einem von ihnen rechtskräftig wird; eine Beschränkung der Anfechtung auf den in der Rechtsmittelschrift Genannten ist jedoch dann nicht anzunehmen, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen der Gegenseite genannt wird und es sich dabei um den im Rubrum des Urteils an erster Stelle stehenden handelt. 2. Die auf dem Gebiet der ehemaligen DDR von den Eigentümern mit der Grundstücksverwaltung beauftragte Kommunale Wohnungsverwaltung (KWV) trat bei der Vermietung von Wohngrundstücken direkt als Vermieter auf, wenn aus dem Mietvertrag nicht ersichtlich war, daß dieser im Namen des Eigentümers abgeschlossen wurde und sich auch aus sonstigen Umständen kein Hinweis auf eine Vertretung ergab. 3. Auch in den Fällen, daß die Eigentümer von Wohngrundstücken nach Kriegsende niemals in der früheren DDR gewohnt haben oder bis zum 10.6.1953 das Gebiet der früheren DDR legal verlassen hatten, wurde die KWV mit der Grundstücksverwaltung betraut; es ist davon auszugehen, daß die geschlossenen Mietverträge mit dem KWV zustandegekommen sind; die früheren Eigentümer können erst mit Bestandskraft des Aufhebungsbescheides Rechte aus den Verträgen herleiten (§ 34 Abs. 1 VermG). 4. Der Mieter, der den Hausgarten aufgrund des Mietvertrags mit der KWV unentgeltlich genutzt hat, ist dem Eigentümer zur Herausgabe der Nutzung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

LG Berlin (64 S 357/91) | Datum: 17.03.1992

ZMR 1992/XI/17 [...]

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