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»1. Bei der Räumungszwangsvollstreckung (hier: gem. § 93 ZVG) umfaßt die Klausel auch die Räumung der Familienangehörigen oder des Lebensgefährten des Schuldners, soweit diese den Wohnsitz des Schuldners teilen und nicht ein offensichtlich eigenständiges wirksames Besitzrecht am Grundstück haben. 2. Bedarf die Prüfung eines Besitzrechtes einer eingehenden materiell-rechtlichen Prüfung, so ist der Angehörige/Lebensgefährte des Schuldners auf die Drittwiderspruchsklage zu verweisen.« 3. Aus einem Zuschlagsbeschluß im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 93 ZVG) gegen den Schuldner kann der Gläubiger die Wohnungsräumung auch gegen die Familienangehörigen und die Lebensgefährtin des Schuldners betreiben, soweit diese Personen den Wohnsitz des Schuldners teilen; behauptet eine dieser Personen im Wege der Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) ein eigenständiges Besitzrecht an der Wohnung, ist lediglich in den Fällen, in denen ein eigenständiges Besitzrecht offensichtlich ist, eine Berücksichtigung im Rahmen des Erinnerungsverfahren angezeigt mit der Folge, daß dann der mit Vollstreckungsklausel allein gegen den Schuldner gerichtete Titel zur Räumung auch des Erinnerungsführers nicht mehr ausreicht; ist kein Fall des offensichtlichen Nachweises eines eigenständigen Besitzrechts des Erinnerungsführers gegeben, ist dieser auf die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zu verweisen [redaktioneller Leitsatz].

LG Baden-Baden (1 T 29/92) | Datum: 15.04.1992

Das OLG Karlsruhe (Beschluß vom 16.6.1992 - 15 W 30/92, in WuM 1992, 494) hat die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des LG Baden-Baden zurückgewiesen. FamRZ 1993, 227 WuM 1992, 493 [...]

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