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1. Eine Prozeßvollmacht ermächtigt grundsätzlich zur Abgabe auch materiell-rechtlicher Willenserklärungen insoweit, als sie die Klage begründen; daher ergibt sich die Vollmacht zur Abgabe von Kündigungserklärungen durch den Prozeßbevollmächtigten des Vermieters aus der Vollmacht für den Räumungsrechtsstreit. 2. Der Zugang einer Kündigung an einen von mehreren Mietern ist entbehrlich im Falle, daß dieser Mieter die Wohnung ohne Mitteilung an den Vermieter seit etwa 15 Jahren verlassen hat, mit unbekanntem Aufenthalt ins Ausland verzogen ist und an der Wohnung offensichtlich kein Interesse mehr hat. 3. Mängel der Mietwohnung, die der Mieter im Räumungsrechtsstreit vorträgt, kann der Vermieter nicht mit Nichtwissen bestreiten, wenn er oder eine von ihm beauftragte Person nach dem Auftreten der Mängel die Wohnung besichtigt hat. 4. Der Mieter verliert sein Minderungsrecht, wenn er über längere Zeit die Miete in Kenntnis eines Mangels vorbehaltlos zahlt, es sei denn, er hat die Miete zunächst in der Erwartung gezahlt, der Vermieter werde den Mangel alsbald beheben; wird diese Erwartung enttäuscht und erfolgt die Zahlung der Miete weiterhin vorbehaltlos, verliert der Mieter die Minderungsbefugnis, wobei ein Zeitraum von zwei Monaten ausreicht. 5. Hat der Mieter seine Minderungsbefugnis durch längere vorbehaltlose Mietzinszahlungen verloren, so daß das Minderungsrecht auch für die Zukunft untergegangen ist, gerät der Mieter in einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Zahlungsrückstand; wenn er meint, er dürfe dennoch mindern, kann er sich nicht auf einen das Verschulden ausschließenden Irrtum berufen, da es sich allein um einen Irrtum über die Minderungsbefugnis dem Grunde nach handelt, über deren Berechtigung er sich hätte Rechtsrat einholen müssen. 6. Der Mietzinsanspruch erlischt auch durch Zahlung eines Dritten unter dem Vorbehalt der Rückforderung. 7. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vermieter gegenüber einer

LG Berlin (64 S 167/92) | Datum: 30.10.1992

ZMR 1993/II/8 [...]

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