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1. Zur Ordnungsmäßigkeit einer Modernisierungsankündigung des Vermieters (§ 541b Abs. 2 Satz 1 BGB) gehört es, die durch die Modernisierungsmaßnahme entstehenden zusätzlichen Nebenkosten anzugeben; die Information muß dem Mieter an geeigneter Stelle gegeben werden, an der auch die anderen Angaben über die zu erwartende Kostenbelastung enthalten sind, und anhand deren sich der Mieter die Kostenbelastung in einem Überblick ausrechnen kann; eine sukzessive Ankündigung ist unzulässig. 2. Ist es zweifelhaft, ob es sich bei einer Maßnahme um eine Wertverbesserung oder um eine Instandsetzung handelt, trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Einordnung als Modernisierungsmaßnahme den Vermieter. 3. Sind mehrere Modernisierungsmaßnahmen geplant, sind genaue Angaben des Vermieters dazu erforderlich, wann jede Baumaßnahme begonnen wird und wie lange sie dauert, ferner sind Angaben dazu erforderlich, an welchen Stellen in der Wohnung gearbeitet werden soll. 4. Eine Wertverbesserung stellt der Austausch von einfach verglasten Fenstern durch Isolierglasfenster in der Küche und in der Speisekammer grundsätzlich nicht dar, denn ein Energieeinspareffekt wird durch die Maßnahme in diesen Räumen regelmäßig nicht erzielt. 5. Bedenken, ob dem Mieter die Zustimmung zu den geplanten Maßnahmen finanziell zumutbar ist, bestehen dann, wenn der Mietzins bei der gebotenen Berücksichtigung der Kosten für alle geplanten Maßnahmen sich mindestens auf das Doppelte erhöhen würde.

LG Berlin (64 S 245/91) | Datum: 04.02.1992

GE 1992, 1099 ZMR 1992, 546 [...]

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