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1. Ist im Mietvertragsexemplar des Vermieters der Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses eingetragen, schließt die Existenz des vom Mieter behaltenen Exemplars ohne die handschriftliche Einfügung des Beendigungszeitpunktes den vom Vermieter behaupteten Abschluß eines befristeten Mietvertrages nicht aus. 2. Für den Ablauf der Frist von 2 Monaten, innerhalb der der Mieter die Fortsetzung des befristeten Wohnraummietverhältnisses auf bestimmte Zeit verlangen kann (§ 564c Abs. 1 Satz 1 BGB), kommt es nicht darauf an, ob das in den Händen des Mieters befindliche Mietvertragsexemplar die Befristung ausweist; eine Pflicht des Mieters zum Hinweis auf die Ausschlußfrist besteht nicht. 3. Im Räumungsprozeß muß das Fortsetzungsverlangen des Mieters prozessual geltend gemacht werden, was auch noch durch die Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz erfolgen kann. 4. Die Umdeutung einer außerordentlichen fristlosen Kündigung in eine ordentliche fristgemäße Kündigung ist zulässig, wenn die fristlose Kündigung den inneren und äußeren Erfordernissen einer ordentlichen Kündigung entspricht und erkennbar den Willen des Kündigenden zum Ausdruck bringt, das Mietverhältnis auf jeden Fall zu beenden. 5. Der Vermieter ist zu einer fristgemäßen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt, wenn der Mieter gegen ihn im Falle inhaltlicher Abweichungen der beiden im Besitz der Parteien befindlichen Mietvertragsexemplare Strafanzeige wegen des Verdachts der Urkundenfälschung erstattet, ohne zuvor den Versuch einer Klärung der Divergenzen zu unternehmen.

LG Berlin (64 S 453/90) | Datum: 23.04.1991

ZMR 1992/X/6 [...]

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