Sortieren nach
»1. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte Heizkostenverteilungsschlüssel kann grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden. 2. Ob eine mit allen Stimmen getroffene Regelung als Eigentümerbeschluß oder als Vereinbarung auszulegen ist, beurteilt sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt. Eine Vereinbarung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Mehrheitsbeschluß nicht möglich wäre. 3. Die Stimmrechtsausübung ist als Willenserklärung nach allgemeinem Recht anfechtbar. 4. Die Grenzen für den Inhalt einer Vereinbarung werden außer von BGB §§ 134, 138 auch von BGB §§ 242, 315 gezogen. 5. Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Vereinbarung kann unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des BGB § 139 auf selbständige Regelungspunkte der Vereinbarung beschränkt werden.«
Vorinstanz: LG München I, NJW-RR 1990, 1102 Wohnungseigentümer 1990, 114 [...]
1. Soll einem Wohnungseigentümer ein Teil des Gemeinschaftseigentums zur alleinigen Nutzung unter Ausschluß des Mitgebrauchs der anderen Eigentümer überlassen werden, bedarf dies der Zustimmung sämtlicher Eigentümer. 2. Es stellt keinen dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nach billigem Ermessen entsprechenden Gebrauch dar, wenn auf dem Gang einer Ferienappartementanlage ein Getränkeautomat aufgestellt wird.
Vorinstanz: LG Kempten (Allgäu), NJW-RR 1990, 1104 Wohnungseigentümer 1990, 114 WuM 1990, 606 [...]