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1. Die Feststellung, ob die Eigentümerversammlung einen Beschluß gefaßt hat und wie dieser auszulegen ist, obliegt dem Wohnungseigentumsgericht. 2. Können die beweiserheblichen Tatsachen durch Freibeweis festgestellt werden, ist eine förmliche Beweisaufnahme nicht erforderlich. 3. Hat die Eigentümerversammlung einen bereits früher gefaßten inhaltsgleichen Beschluß später erneut bestätigt, kann der früher gefaßte Beschluß zumindest dann nicht mehr angefochten werden, wenn der später gefaßte rechtswirksam geworden ist.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Wohnungseigentümer 1991, 39 [...]
Sieht die Gemeinschaftsordnung eine Änderung durch Mehrheitsbeschluß nicht vor, kann ein in ihr festgelegter Verteilungsschlüssel für die Kosten nur im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern geändert werden.
Vorinstanz: LG Augsburg, NJW-RR 1990, 1493 Wohnungseigentümer 1990, 114 WuM 1990, 402 [...]
1. Die Verrechnung des Wasser- und Energieverbrauchs durch Zwischenzähler in einer Wohnanlage ist 'geschäftlicher Verkehr' i.S. von § 1 EichG. 2. Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung gefaßt wurden, die ohne Einhaltung der zwingend vorgeschriebenen Einberufungsfrist abgehalten wurde, sind zwar anfechtbar, nicht aber nichtig. 3. Die Stimmabgabe eines Vertreters, der ohne schriftliche Vollmacht an der Abstimmung teilgenommen hat, obwohl die Gemeinschaftsordnung nur eine schriftliche Bevollmächtigung zuläßt, ist gleichwohl wirksam.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Wohnungseigentümer 1990, 114 WuM 1990, 622 [...]