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OLG Karlsruhe (9 ReMiet 1/89) | Datum: 13.11.1989
I. 1. Die Kläger fordern vom Beklagten in der Berufungsinstanz noch 1.320,-- DM in der Zeit vom 01.09.1985 bis 31.05.1987 zuviel gezahlten Mietzinses zurück. Am 18.08.1984 hatten die Parteien mit Wirkung ab 01.09.1984 [...]
OLG Karlsruhe (9 U 106/88) | Datum: 09.11.1989
»... Nach ständ. Rechtspr. ist die Vermietung von Wohnraum zum Betreiben eines Bordells sittenwidrig und damit nichtig, wenn ein Mietzins vereinbart worden ist, der in auffälligem Mißverhältnis zu dem objektiven [...]