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BayObLG (2Z BR 41/92) | Datum: 03.07.1992
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. In der Wohnung der Antragsgegnerin, die über der der Antragsteller liegt, besteht der Fußbodenbelag in den meisten Räumen aus Cottofliesen [...]