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1. Bei einer positiven Vaterschaftsfeststellung nach § 1600o Abs. 1 BGB ist die Feststellung einer konkreten Beiwohnung entbehrlich. 2. Ein Vergleich der morphologischen (gestaltlichen) Erscheinungsformen, welcher der Gegenstand eines anthropologisch-erbbiologischen Gutachtens wäre, ist bei einer aufgrund der serologischen Befunde ermittelten Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,99 % gegenüber den Vergleichen der Blutmerkmale und -faktoren sowie der DNA-Banden die unsicherste Methode, zur Klärung der Vaterschaft beizutragen. Einen tragfähigen Ausschluß kann ein anthropologisch-erbbiologisches Gutachten bereits nicht mehr erbringen, wenn eine biostatistische Auswertung der serologischen Befunde eine Wahrscheinlichkeit von 99,0 % für die Vaterschaft ergeben hat (BGH, NJW 1974, 606 = FamRZ 1974, 181).
vgl. auch OLG Celle, NiedersRpfl 1990, 150 NJW 1990, 2942 NJW-RR 1990, 2942 [...]
Die Grundlagen der DNA-Analyse sind naturwissenschaftlich unangefochten und die Aussagekraft und Effektivität der DNA-Analyse in der Abstammungsbegutachtung ist grundsätzlich anerkannt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die DNA-Analyse jedenfalls als ergänzendes Beweismittel als unbedenklich zugelassen. (BGH, NJW 1991, 749 = FamRZ 1991, 185; NJW 1991, 2961 = FamRZ 1991, 426). Führt die DNA-Analyse nicht zum Ausschluß eines Mannes als Vater, begründet dies eine zusätzliche Überzeugungsbildung und Bestätigung eines serologischen Untersuchungsregebnisses.
vgl. auch Hummel-Mutschler, NJW 1991, 2929 NJW-RR 1992, 1218 [...]