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»1. Zu Verfassungsrechtsfragen im Zusammenhang mit einer Gemeindeordnung, die zur Bewahrung des historischen Stadtbildes Außenantennen jeder Art. dort für unzulässig erklärt, wo eine Anschlußannahme an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost möglich ist. 2. Art. 112 Abs. 2 BV verbürgt die Informationsfreiheit einschließlich ihrer besonderen Ausprägung der Rundfunkempfangsfreiheit als Grundrecht. Rundfunkempfang im Sinne dieser Verfassungsnorm ist auch der Fernsehempfang. 3. Die Rundfunkempfangsfreiheit umfaßt grundsätzlich die Freiheit des Bürgers zur Benützung von Geräten, die ihm eine Auswahl unter den am Ort technisch empfangbaren Rundfunkprogrammen und Fernsehprogrammen ermöglichen. Sie bezieht sich auch auf solche Programme, die aus technischen Gründen nur mit schwankender oder schlechter Qualität oder nur zu bestimmten Tageszeiten empfangen werden können. 4. Denkmalschutz und Bewahrung historischer Stadtbilder sind unter dem Blickwinkel der Verfassung wichtige Gemeinschaftsgüter. Gleichwohl wiegen die Einbußen, die ein Stadtbild durch die herkömmlichen Außenantennen auf den Dächern zweifellos erfährt, geringer als die Eingriffe in die Rundfunkempfangsfreiheit, die mit einem allgemeinen Verbot derartiger Außenantennen verbunden sind. Bietet eine Außenantenne gegenüber dem Programmangebot des Breitbandkabels zusätzliche Empfangsmöglichkeiten über die Außenantenne auswählen zu können.«

BayVerfGH (Vf 20-VII-84) | Datum: 27.09.1985

VerfGH 38, 134 AfP 1985, 277 BayVBl 1986, 14 DÖV 1986, 72 DVBl 1986, 44 NJW 1986, 833 WuM 1986, 106 ZUM 1985, 617 [...]

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