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b. »Sind den Mitgliedern eines Grundstücks jeweils bestimmte räumlich begrenzte Grundstücksflächen zur alleinigen Nutzung zugewiesen worden und errichtet ein Miteigentümer unter Mißachtung der Grenzen der Grundstücksflächen ein Bauwerk (hier: Garage), so ist für den Streit der Parteien gem. § 43 Abs. 1 Satz 1 WEG das Amtsgericht als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig; die Parteien streiten nicht über das Bestehen eines Sondernutzungsrechtes, sondern um dessen Umfang, also um eine Gebrauchsregelung.«
DRsp I(152)169b JMBl NRW 1989, 187 NJW-RR 1989, 1040 WuM 1989, 467 ZMR 1989, 314 [...]
»1. Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, daß bei einer Aufteilung in Wohnungseigentum der aufteilungsplan als Bestandteil der Eintragungsbewilligung mit dem Inhalt der Teilungserklärung gemäß § 8 Abs.1 WEG übereinstimmen muß. 2. Es bleibt offen, ob das Rechtsbeschwerdegericht eine eigene Auslegung der Teilungserklärung vornehmen kann oder die tatrichterliche Auslegung nur auf Rechtsfehler überprüfen kann, da eine Auslegung der Teilungserklärung, die nur auf die verbale Beschreibung des Wohnungseigentums abstellt und den Inhalt der eregänzenden Bezugnahme auf den Aufteilungsplan nicht berücksichtigt, rechtsfehlerhaft ist.«
NJW-RR 1993, 204 OLGReport-Köln 1993, 4 WuM 1992, 700 ZMR 1992, 511 [...]