Ihre Suche einschränken
Rechtsgebiet
Gericht
Jahr
»Einem Mieter/Pächter ist eine fristlose Kündigung nach § 542 BGB verwehrt, wenn er nach Verstreichen der Abhilfefrist mit der Kündigungserklärung mehr als drei Monate zuwartet.«
OLG Saarbrücken (1 U 969/97-185) | Datum: 23.09.1998
Aktuelle Suchergebnisse 11 -
11
von 11
.