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»1. Es bedeutet eine Härte für den Mieter i. S. d. § 556 a I BGB, wenn eine 81-jährige, gebrechliche Mieterin zur Zeit der vertragsmäßigen Beendigung des Mietverhältnisses die Mietwohnung herausgeben muß. Die Härte entfällt nicht deshalb, weil die Mieterin grundsätzlich selbst einen Wohnungswechsel erstrebt, wenn dieser z. Zt. noch nicht möglich ist, weil die Mieterin an die neue Wohnung berechtigterweise bestimmte Anforderungen stellt und eine solche Wohnung noch nicht vorhanden ist. Die lange Mietdauer allein begründet noch keine Härte für den Mieter. 2. Erstrebt der Mieter selbst den Umzug in eine noch nicht vorhandene andere Wohnung, so ist das Mietverhältnis durch Urteil auf bestimmte Zeit fortzusetzen. 3. Eine alte und kranke Mieterin kann verlangen, daß eine Ersatzwohnung in etwa gleicher Nähe der Wohnungen von Angehörigen wie bisher liegt, mit denen sie Umgang pflegt. Die Ersatzwohnung hat in Bezug auf Lage, Größe und Ausstattung bestimmten Anforderungen zu genügen, wobei auch den bisherigen Lebensgewohnheiten der Mieterin (wie Trennung von Schlaf- und Wohnraum) und gegebenenfalls dem Bedürfnis zur Aufnahme einer Pflegeperson Rechnung zu tragen ist. Dem Umstand, daß solche Wohnungen nur schwer zu bekommen sind, ist durch Bemessung der Verlängerung des Mietverhältnisses Rechnung zu tragen. Die Mieterin ist nicht verpflichtet, sich auf die Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim verweisen zu lassen. 4. Die Mieterin verletzt ihre Ersatzraumbeschaffungspflicht, wenn sie eine ihr vom Vermieter angebotene Ersatzwohnung lediglich deshalb ablehnt, weil zwischen den Parteien Spannungen bestehen und sie deshalb mit dem Vermieter kein neues Mietverhältnis eingehen will. Sie verletzt diese Pflicht nicht, wenn sie die Ersatzwohnung ablehnt, weil diese nicht den von ihr berechtigterweise gestellten Anforderungen genügt. 5. Das rechtlich nicht bindende Versprechen des Vermieters gegenüber einem anderen Mieter, diesem demnächst die Wohnung

OLG Karlsruhe (1 RE-Miet 1/70) | Datum: 03.07.1970

I. Der Kläger ist Eigentümer des Hauses ... in M. Die Beklagte bewohnt in diesem Haus seit dem 01.05.1952 aufgrund eines Mietvertrages vom 01.04.1953 eine 3-Zimmerwohnung mit Küche und Bad. Die Beklagte, deren Ehemann [...]

»1. Die vertragsmäßige Beendigung eines Mietverhältnisses, das nach § 566 S. 2 BGB als für unbestimmte Zeit geschlossen gilt, bedeutet keine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter dem Mieter bei der Überlassung des Wohnraums eine lange, sichere Mietdauer versprochen hat, dann aber seine Willensrichtung ohne erhebliche Anlässe seitens des Mieters ändert und kündigt. 2. Hat der Mieter mit dem ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnis des Vermieters wirtschaftliche Aufwendungen für die Erhaltung und Verbesserung der Mietsache gemacht, zu denen er vertraglich nicht verpflichtet war, so kann die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses eine mangels berechtigter Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB bedeuten, wenn der Mieter besonderer Umstände wegen mit einer frühen Kündigung des Mietverhältnisses nicht zu rechnen hatte, die Aufwendungen erheblich sind, für einen erheblichen Teil davon beim Auszug kein Ersatz verlangt werden kann und die Aufwendungen durch die Mietzeit auch noch nicht abgewohnt sind, so daß es im Ergebnis zu einem wesentlichen Verlust des Mieters kommen würde. 3. Die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses bedeutet keine nicht gerechtfertigte Härte im Sinne des § 556 a Abs. 1 BGB, wenn der Mieter in der innegehaltenen Wohnung mit Einverständnis des Vermieters ein Hobby ungestört ausüben kann, das er in den meisten anderen Wohnungen nicht betreiben könnte. 4. Es stellt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der vertragsmäßigen Beendigung des Mietverhältnisses dar, wenn er das vermietete Einfamilienwohnhaus zu veräußern beabsichtigt und die Verkaufsverhandlungen daran scheitern oder dadurch beeinträchtigt werden, daß sich in dem Haus noch ein derzeit nicht räumungspflichtiger Mieter befindet.«

OLG Karlsruhe (1 ReMiet 2/70) | Datum: 31.03.1971

1. Das Landgericht hat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt: Stellt es eine nicht gerechtfertigte Härte i.S. des § 556 a Abs. 1 BGB dar, wenn der Vermieter dem Mieter bei der Überlassung des Wohnraums eine [...]

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