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»Will der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung, die den Bestimmungen des WohnungsbindungsGes. und der NeubaumietenVO unterliegt, Umlagen für Betriebskosten i.S. des § 20 NMVO von den Mietern nacherheben, weil die Kosten durch die erhobenen monatlichen Vorauszahlungen nicht gedeckt sind, so ist auf das Nachzahlungsverlangen - jedenfalls beim Fehlen abweichender Vereinbarungen - gemäß §§ 20 Abs. 4, 4 Abs. 7 NMVO die Fristenregelung des § 10 Abs. 2 WohnBindG (Geltendmachung binnen 3 Monaten ab Kenntnis vom Fehlbetrag) sinngemäß in folgender Weise anzuwenden: a) Die Dreimonatsfrist des § 10 Abs. 2 WohnBindG beginnt jeweils erst mit dem zwischen den Vertragspartnern vereinbarten oder praktizierten Stichtag für die (spätestens) jährlich fällige Abrechnung der auf die Nebenkosten geleisteten Vorauszahlungen (§ 20 Abs. 4 NMVO, und zwar für alle dem Vermieter bis zu diesem Stichtag bekannten Nachforderungsbeträge in der Weise, daß der Vermieter über diese Nachforderungsbeträge entweder zusammen mit der Vorschußabrechnung abrechnen oder diese Abrechnung sich jedenfalls vorbehalten und binnen der nun laufenden Dreimonatsfrist nachholen muß. In diese Abrechnung müssen auch noch solche Daten eingearbeitet werden, die dem Vermieter zwar erst nach dem vorgenannten Stichtag, aber noch ausreichend rechtzeitig vor dem Ablauf der seit dem Stichtag laufenden Dreimonatsfrist bekannt werden. b) Liegen dem Vermieter ausnahmsweise und ohne sein Verschulden die Daten/Berechnungsgrundlagen über einzelne Umlageposten aus der zurückliegenden Zeit nicht mehr rechtzeitig vor dem Ablauf der vorgenannten Dreimonatsfrist vor, muß er in der zum Ablauf dieser Frist geschuldeten Abrechnung einen Vorbehalt machen und binnen 3 Monaten ab der später erlangten Kenntnis die Nachforderung nachholen.«

OLG Hamm (4 REMiet 2/82) | Datum: 17.08.1982

I. Das LG Wuppertal hat dem Senat mit Beschluß vom 8.2.1982 folgende Rechtsfrage ... vorgelegt: Das LG hat folgende Rechtsfrage vorgelegt: 'Gilt im öffentlich geförderten Wohnungsbau die in § 10 Abs. 2 WoBindG [...]

»Ist der gegenwärtige Vermieter einer Wohnung erst im Laufe eines nach dem 31. Dezember 1972 begründeten Mietverhältnisses mit dem Erwerb/der Ersteigerung des Mietgrundstückes in den Mietvertrag eingetreten und will er nach § 5 Abs. 1 MHRG erhöhte Kapitalkosten, die ihm durch Erhöhung des Zinssatzes für dinglich gesicherte Darlehen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 3 MHRG) seit dem Erwerb des Mietgrundstückes erwachsen sind, anteilig auf die Mieter umlegen, so ist die für die Berechnung maßgebliche Erhöhung aus einem Vergleich des Zinssatzes bei Beginn des Mietverhältnisses mit dem im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens geltenden Zinssatz zu ermitteln. Sind an die Stelle eines bei Beginn des Mietverhältnisses vorhandenen dinglich gesicherten Darlehens allein aus Anlaß einer Grundstücksveräußerung/-zwangsversteigerung, etwa durch Umschuldung, andere Darlehen getreten,, so ist darauf abzustellen, welcher Zinssatz für das ursprüngliche Darlehen nunmehr gelten würde. Auf den - höheren - Zinssatz der später von ihm aufgenommenen Darlehen kann sich der Erwerber/Ersteher zu seinen Gunsten nicht berufen, vollends dann nicht, wenn das ursprüngliche Darlehen von einer Neubelastung des Mietgrundstückes bereits getilgt war (§ 5 Abs. 3 S. 2 MHRG).«

OLG Hamm (4 ReMiet 5/81) | Datum: 27.12.1981

Das Landgericht ... hat dem Senat mit Beschluß vom 21. Mai 1981 folgende Frage gem. Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzblatt I S. 657) zum [...]

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