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Das im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen geltende Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973 führt über Art. 15 des Abkommens zur Anwendung des Art. 18 Abs. 5 EGBGB. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dem Vorbehalt des Art. 15 des Abkommens Gebrauch gemacht, wonach bei inländischer Staatsangehörigkeit sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten und gewöhnlichem Aufenthalt des letzteren im Inland inländisches Recht angewendet werden kann. Art. 18 Abs. 5 EGBGB ordnet unter entsprechenden Voraussetzungen die Anwendung deutschen Rechts an. Die gleichzeitige Verurteilung in Unterhaltszahlungen neben der Vaterschaftsfeststellung erlaubt das deutsche Recht in § 643 ZPO in der Form der Verurteilung des Vaters in den Regelunterhalt, obwohl die Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 RuStAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Vaterschaftsfeststellung. Anschließend wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend ab Geburt erworben. Da die Verurteilung des Vaters in Unterhaltszahlungen neben der Vaterschaftsfeststellung nur für den Fall der rechtskräftigen Feststellung geschieht und für diesen Fall der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rückwirkend ab Geburt eintritt, ist das Kind im Verfahren so zu behandeln, als stehe nicht nur die Vaterschaft, sondern auch die rückwirkend ab Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit fest.

OLG München (26 U 1701/ 97) | Datum: 23.06.1997

DAVorm 1998, 729 [...]

1. Besteht zugunsten des vollstreckenden Gläubigers ein dynamisierter Unterhaltstitel im Sinne des § 1612a BGB (hier:142,3 Prozent des Regelbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 110 DM), dann genügt es, wenn im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der monatlich zu zahlende Unterhalt in gleicher Weise bezeichnet ist. Einer betragsmäßigen Ausweisung des Unterhalts bedarf es nicht. 2. Hierfür spricht insbesondere der Sinn und Zweck des durch das Kindesunterhaltsgesetz neu gefassten § 1612a BGB. Mit der Vorschrift verfolgt der Gesetzgeber die Absicht, die prozessuale Stellung des unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindes zu verbessern und die Unterhaltstitel automatisch an die allgemeine Einkommensentwicklung anzupassen. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, die mit der Neufassung des § 1612a BGB für den Unterhaltsgläubiger verbundenen Vorteile ausschließlich auf das Erkenntnisverfahren zu beschränken. 3. Die fehlende Bestimmbarkeit der Höhe des Anspruchs, wegen dem vollstreckt wird, steht nicht entgegen, weil sich die zur Berechnung des jeweiligen konkret geschuldeten Unterhalts für den Drittschuldner erforderlichen Angaben aus dem Titel selbst beziehungsweise dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Geburtsdatum und Wohnort des Vollstreckungsgläubigers, Prozentsatz des Regelbetrags, Höhe des abzuziehenden Kindergeldanteils) und im übrigen aus dem Gesetz (Altersstufe nach § 1612a Abs. 3 BGB, Regelbeträge entsprechend der jeweiligen Regelbetragsverordnung) ergeben. Damit kann die erforderliche Berechnung von jedem Vollstreckungsorgan und insbesondere auch von jedem Arbeitgeber als Drittschuldner durchgeführt werden. 4. Es ist nicht notwendig, dass der Vollstreckungstitel ausdrücklich enthält, ob der Regelsatz des § 1 oder des § 2 der Regelbetragsverordnung gemeint ist, da sich dies aus dem Wohnort des Unterhaltsgläubigers ergibt und in der Regel aus dem Vollstreckungstitel ersichtlich ist. 5. Ein nach § 1612a BGB

OLG Thüringen (6 W 622/99) | Datum: 24.01.2000

DAVorm 2000, 258 NJW-RR 2000, 1027 Rpfleger 2000, 225 [...]

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