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BGH (V ZR 29/15) | Datum: 13.02.2020
Von den Kosten des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Rechtsstreits tragen 1. die Kosten der ersten Instanz die Klägerin zu 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 %, 2. die Kosten des [...]