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KG (8 W 2/06) | Datum: 07.03.2006
Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Gebührenstreitwert für das Verfahren vor dem Prozessgericht zutreffend auf insgesamt 1.272.680,08 EUR festgesetzt. Der Streitwert [...]