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BayObLG (2Z BR 233/04) | Datum: 18.03.2005
I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus mehreren Reihenhäusern besteht. Sie sind Nachbarn unmittelbar aneinandergrenzender Reihenhäuser. Die Gemeinschaftsordnung ( GO ) enthält in Nr. 5.2 [...]