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BayObLG (2Z BR 202/04) | Datum: 12.01.2005
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört ein Teileigentum, das in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1984 wie folgt beschrieben ist: Miteigentumsanteil zu 48/1000tel, [...]