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KG (8 U 324/03) | Datum: 05.04.2004
I. Die Berufung ist zulässig, sie hat aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht als Gesamtschuldner zur Zahlung von 16.131,24 EUR nebst Zinsen verurteilt. 1) Die bereits in erster Instanz erhobene [...]