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OLG Düsseldorf (10 U 227/99) | Datum: 19.10.2000
1) Das Mietverhältnis der Parteien galt nicht nach § 566 Satz 2 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen, so daß eine ordentliche Kündigung zum 30.08.1998 nicht in Betracht kam. Die Schriftform des § 126 BGB ist [...]