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BGH (XII ZR 99/99) | Datum: 02.06.1999
I. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ist nicht begründet. 1. Das Berufungsgericht hat als streitige Restlaufzeit des Mietvertrages eine Zeitspanne von 25 Monaten zugrunde gelegt, nämlich vom 30. Oktober 1997 [...]