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OLG Koblenz (5 U 930/98) | Datum: 11.03.1999
Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Schadensersatzanspruch von 4.361,55 DM nebst Zinsen zuerkannt, so dass die Berufung insoweit erfolglos ist (1.) Der vom Landgericht zugebilligte Betrag von 6.901,07 DM ist [...]