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a. Weicht bei Vermietung von Gewerberaum die tatsächliche Raumgröße von der vertraglich vorgesehenen Fläche um ca. 17 % nach unten ab, so liegt ein erheblicher Mangel der Mietsache vor, der grundsätzlich zur Mietzinsminderung berechtigt. b. Voraussetzungen für die Annahme einer - gemäß § 539 BGB schädlichen - positiven Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis des Mieters in einem solchen Fall. c. Bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche des Mieters bei mängelbedingt überzahltem Mietzins unterliegen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB.
DRsp I(133)663b-d NZM 1999, 73 OLG Köln, HdM Nr. 3 OLGReport-Köln 1999, 1 WuM 1999, 282 [...]