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»1. Ein zur fristlosen Kündigung berechtigender wichtiger Grund im Sinne einer entsprechenden Regelung innerhalb von beim Abschluß eines Leasingvertrages vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gegeben, wenn der Leasingnehmer das Leasingfahrzeug - zum Teil unter erheblichem Alkoholeinfluß - mehrfach benutzt, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. 2. Einer Abmahnung des Leasingnehmers durch den Leasinggeber bedarf es in derartigen Fällen nicht.«
BB 1997, 702 DB 1997, 1072 DRsp I(133)613c OLGReport-Düsseldorf 1997, 192 [...]