Sortieren nach
»1. Die Bezeichnung der Räume eines Wohnungseigentumsrechts als 'Keller' bzw. 'Kellerräume' stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Eine Nutzung solcher Räume zu Wohn- oder Schlafzwecken - wenn sie nicht nur gelegentlich stattfindet - ist ausgeschlossen. 2. Kellerräume dürfen zu Hobbyzwecken genutzt werden, wenn dies - wie regelmäßig anzunehmen ist - nicht mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung.«
NJW-RR 1997, 907 OLGReport-Düsseldorf 1997, 219 WuM 1997, 346 [...]
»Eine Bestimmung der Teilungserklärung, wonach der rechtsgeschäftliche Erwerber einer Eigentumswohnung für Zahlungsrückstände des Voreigentümers haftet, gilt grundsätzlich auch für den Fall eines Ersterwerbs vom teilenden Eigentümer.«
NJW-RR 1997, 906 OLGReport-Düsseldorf 1997, 185 WuM 1997, 342 [...]