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»1. Macht die Teilungserklärung die Vornahme baulicher Veränderungen von der schriftlichen Zustimmung des Verwalters abhängig und ist dort weiter bestimmt, daß der Wohnungseigentümer im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Verwalter einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann, so bedeutet dies nicht, daß die nach § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer zugunsten einer Mehrheitsentscheidung abbedungen sein soll. 2. Ist die Kompetenz des Verwalters nicht dahin erweitert worden, daß seine Zustimmung die nach § 22 Abs. 1 WEG notwendige Zustimmung aller Wohnungseigentümer ersetzen soll, so kann auch der in der Teilungserklärung vorgesehenen Überprüfung der Verweigerung der Zustimmung des Verwalters durch die Wohnungseigentümer nicht eine derart weitgehende Bedeutung zukommen.«
NJW-RR 1997, 1103 OLGReport-Düsseldorf 1997, 255 WuM 1997, 567 [...]