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»1. Richtet sich ein Individualanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, scheidet eine Verfahrensvertretung der Gemeinschaft durch den Verwalter wegen Interessenkollision regelmäßig aus. 2. Sind abrechnungsreife Ausgaben und Einnahmen zwar in die beschlossene Jahresgesamtabrechnung, nicht aber in die Einzelabrechnungen eingestellt und dort anteilig umgelegt, hat jeder Wohnungseigentümer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Verwalter und die Eigentümergemeinschaft auf Ergänzung der betreffenden Jahresabrechnung, der auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG geltend gemacht werden kann.«
DRsp I(152)301d-e FGPrax 1997, 181 WuM 1997, 578 ZMR 1997, 541 [...]
»a. Machen die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Miteigentümer unter Fristsetzung und Klageandrohung geltend, ist ein dahingehender Eigentümerbeschluß regelmäßig nicht als konstitutive Festlegung der Miteigentümerpflichten, sondern nur als Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens auszulegen. Die sachliche Berechnung des Anspruchs ist dann nicht in dem Beschlußanfechtungsverfahren, sondern erst in dem ggf. sich anschließenden Gerichtsverfahren zu prüfen. b. Aus einem Wohnungseigentümerwechsel zwischen Einladung und Eigentümerversammlung kann der Erwerber einen Ladungsmangel hinsichtlich der Beschlußfassung nicht herleiten.«
DRsp I(152)292a-b DWE 1997, 82 FGPrax 1997, 92 WuM 1997, 291 ZMR 1997, 318 [...]