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»1. Macht die Teilungserklärung die Vornahme baulicher Veränderungen von der schriftlichen Zustimmung des Verwalters abhängig und ist dort weiter bestimmt, daß der Wohnungseigentümer im Falle der Zustimmungsverweigerung durch den Verwalter einen Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft herbeiführen kann, so bedeutet dies nicht, daß die nach § 22 Abs. 1 WEG grundsätzlich erforderliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer zugunsten einer Mehrheitsentscheidung abbedungen sein soll. 2. Ist die Kompetenz des Verwalters nicht dahin erweitert worden, daß seine Zustimmung die nach § 22 Abs. 1 WEG notwendige Zustimmung aller Wohnungseigentümer ersetzen soll, so kann auch der in der Teilungserklärung vorgesehenen Überprüfung der Verweigerung der Zustimmung des Verwalters durch die Wohnungseigentümer nicht eine derart weitgehende Bedeutung zukommen.«
NJW-RR 1997, 1103 OLGReport-Düsseldorf 1997, 255 WuM 1997, 567 [...]
»1. Die Bezeichnung der Räume eines Wohnungseigentumsrechts als 'Keller' bzw. 'Kellerräume' stellt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter dar. Eine Nutzung solcher Räume zu Wohn- oder Schlafzwecken - wenn sie nicht nur gelegentlich stattfindet - ist ausgeschlossen. 2. Kellerräume dürfen zu Hobbyzwecken genutzt werden, wenn dies - wie regelmäßig anzunehmen ist - nicht mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung.«
NJW-RR 1997, 907 OLGReport-Düsseldorf 1997, 219 WuM 1997, 346 [...]
»Eine Bestimmung der Teilungserklärung, wonach der rechtsgeschäftliche Erwerber einer Eigentumswohnung für Zahlungsrückstände des Voreigentümers haftet, gilt grundsätzlich auch für den Fall eines Ersterwerbs vom teilenden Eigentümer.«
NJW-RR 1997, 906 OLGReport-Düsseldorf 1997, 185 WuM 1997, 342 [...]