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1. Eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unterliegt einer doppelten Inhaltskontrolle, einerseits der Überprüfung der Eignung und Angemessenheit der von den Eheleuten getroffenen Ersatzlösung und andererseits der Sicherstellung der Einhaltung einer gewissen Äquivalenz zwischen notariell vereinbarter Versorgungsausgleichsregelung und dem Versorgungsausgleichssurrogat. 2. Lehnt das Gericht den Antrag auf Genehmigung einer notariellen Vereinbarung der Parteien über den teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs ab (hier: Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe eines Betrages von 359,99 DM gegen eine recht zweifelhafte Erhöhung des Zugewinnausgleichs um 20.000 DM), so hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, daß eine Ersatzlösung für den Verzicht getroffen wurde und daß diese Ersatzlösung äquivalent ist zu dem Verzicht. 3. Auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren generell ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist und das Gericht daher von Amts wegen die zur Feststellung von Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vornehmen muß, kann das Gericht in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Parteien widerstreitende vermögensrechtliche Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen, davon ausgehen, daß die Parteien die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringen, ohne dadurch seine Aufklärungspflicht zu verletzen. In solchen Fällen obliegt es den Parteien, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die gerichtliche Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären findet dort ihre Grenze, wo es Verfahrensbeteiligte allein oder in erster Linie in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben oder davon abzusehen.

OLG Bamberg (7 UF 231/96) | Datum: 18.03.1997

FamRZ 1998, 374 [...]

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