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1. Ist das Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs zu Recht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzt worden, da die eine Partei die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte, die andere Partei aber die werthöheren nicht angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, dann kommt eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 2 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG nur in Frage, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären (hier: verneint). 2. Stirbt der ausgleichspflichtige Ehemann und erhält die Ehefrau nunmehr eine Witwenrente, so handelt es sich nicht um eine Leistung, die aufgrund des Versorgungsausgleichs erbracht wird. Vielmehr handelt es sich um eine vom Ehegatten abgeleitete Rente, wobei Versicherungsfall allein der Tod des Ehegatten, nicht aber das etwaige Vorhandensein von aufgrund rechtskräftiger Ehescheidung auszugleichenden Versorgungsanwartschaften ist. 3. Auch eine Kürzung von Leistungen aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs hat nicht zu erfolgen. Zwar ist das der Witwenrente zugrunde liegende Anrecht, nämlich die Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung, grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, doch sind die derzeit zu erbringenden Leistungen wegen des Rentnerprivilegs des § 101 Abs. 3 Satz 1 SGBVI nicht zu kürzen. Danach verbleibt dem ausgleichspflichtigen Ehegatten eine Rentenleistungen, solange nicht auch der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente erhält, die wegen des Versorgungsausgleichs zu erhöhen ist. Da hier eine sich aufgrund des Versorgungsausgleich nicht erhöhende Witwenrente gezahlt wird, sind die Voraussetzungen für eine derzeitige Leistungskürzung bei Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gegeben. 4. Auch wenn man eine Vereinbarung der Parteien, wonach die nicht angleichungsdynamischen Anrechte der Parteien wie

OLG Brandenburg (10 UF 161/96) | Datum: 27.05.1997

Die Entscheidung ist in der FamRZ veröffentlicht mit einer Anmerkung von Dr. Gerhard Kemnade, Celle. Anmerkung Kemnade FamRZ 1998, 1442 FamRZ 1998, 1441 [...]

Das im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen geltende Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973 führt über Art. 15 des Abkommens zur Anwendung des Art. 18 Abs. 5 EGBGB. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dem Vorbehalt des Art. 15 des Abkommens Gebrauch gemacht, wonach bei inländischer Staatsangehörigkeit sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten und gewöhnlichem Aufenthalt des letzteren im Inland inländisches Recht angewendet werden kann. Art. 18 Abs. 5 EGBGB ordnet unter entsprechenden Voraussetzungen die Anwendung deutschen Rechts an. Die gleichzeitige Verurteilung in Unterhaltszahlungen neben der Vaterschaftsfeststellung erlaubt das deutsche Recht in § 643 ZPO in der Form der Verurteilung des Vaters in den Regelunterhalt, obwohl die Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 RuStAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Vaterschaftsfeststellung. Anschließend wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend ab Geburt erworben. Da die Verurteilung des Vaters in Unterhaltszahlungen neben der Vaterschaftsfeststellung nur für den Fall der rechtskräftigen Feststellung geschieht und für diesen Fall der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rückwirkend ab Geburt eintritt, ist das Kind im Verfahren so zu behandeln, als stehe nicht nur die Vaterschaft, sondern auch die rückwirkend ab Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit fest.

OLG München (26 U 1701/ 97) | Datum: 23.06.1997

DAVorm 1998, 729 [...]

1. Eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich unterliegt einer doppelten Inhaltskontrolle, einerseits der Überprüfung der Eignung und Angemessenheit der von den Eheleuten getroffenen Ersatzlösung und andererseits der Sicherstellung der Einhaltung einer gewissen Äquivalenz zwischen notariell vereinbarter Versorgungsausgleichsregelung und dem Versorgungsausgleichssurrogat. 2. Lehnt das Gericht den Antrag auf Genehmigung einer notariellen Vereinbarung der Parteien über den teilweisen Ausschluß des Versorgungsausgleichs ab (hier: Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Höhe eines Betrages von 359,99 DM gegen eine recht zweifelhafte Erhöhung des Zugewinnausgleichs um 20.000 DM), so hat der Beschwerdeführer aufzuzeigen, daß eine Ersatzlösung für den Verzicht getroffen wurde und daß diese Ersatzlösung äquivalent ist zu dem Verzicht. 3. Auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren generell ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist und das Gericht daher von Amts wegen die zur Feststellung von Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vornehmen muß, kann das Gericht in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in denen die Parteien widerstreitende vermögensrechtliche Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen, davon ausgehen, daß die Parteien die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringen, ohne dadurch seine Aufklärungspflicht zu verletzen. In solchen Fällen obliegt es den Parteien, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die gerichtliche Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären findet dort ihre Grenze, wo es Verfahrensbeteiligte allein oder in erster Linie in der Hand haben, die notwendigen Erklärungen abzugeben oder davon abzusehen.

OLG Bamberg (7 UF 231/96) | Datum: 18.03.1997

FamRZ 1998, 374 [...]

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