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»Bei der Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 MHG bleiben Mieterhöhungen nach §§ 3 bis 5 MHG, die innerhalb des in § 2 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3 MHG genannten Drei-Jahres-Zeitraums erfolgt sind, außer Betracht. Dagegen sind Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5 MHG, die länger als drei Jahre zurückliegen, bei der Berechnung der Kappungsgrenze aus dem Ausgangsmietzins nicht herauszurechnen.«
DRsp I(133)643c NZM 1998, 509 WuM 1998, 231 ZMR 1998, 348 [...]