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BayObLG (2Z BR 157/97) | Datum: 09.12.1997
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Zu den Wohnungen Nr. 1, 6 und 16 gehören die jeweils mit derselben Nummer bezeichneten Keller. Zu notarieller Urkunde vom 4.10.1996 änderten die [...]