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»a. Ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer kann einen Beschluß im Verfahren nach § 43 WEG anfechten, wenn dieser zwar nach seinem Ausscheiden gefaßt worden ist, aber auf seine Rechtsposition Auswirkungen hat. b. Ein Beschluß über die Jahresabrechnung kann keine nachteiligen Auswirkungen auf den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer haben, da in ihr Verbindlichkeiten nur zu Lasten der bei Beschlußfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft angehörenden Personen begründet werden können.«
DRsp I(152)301a-b OLGReport-Düsseldorf 1997, 318 WE 1997, 470 WuM 1997, 461 ZMR 1997, 545 [...]
»Die Teilungserklärung kann wirksam vorsehen, daß der Erwerber, der die Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsordnung übernimmt, sich in notarieller Urkunde der sofortigen Vollstreckung wegen der monatlichen Beitragsvorschüsse zu unterwerfen hat.«
DRsp I(152)304b NJW-RR 1997, 1304 WE 1998, 35 WuM 1997, 704 ZMR 1997, 664 [...]