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»a. Ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer kann einen Beschluß im Verfahren nach § 43 WEG anfechten, wenn dieser zwar nach seinem Ausscheiden gefaßt worden ist, aber auf seine Rechtsposition Auswirkungen hat. b. Ein Beschluß über die Jahresabrechnung kann keine nachteiligen Auswirkungen auf den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer haben, da in ihr Verbindlichkeiten nur zu Lasten der bei Beschlußfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft angehörenden Personen begründet werden können.«
DRsp I(152)301a-b OLGReport-Düsseldorf 1997, 318 WE 1997, 470 WuM 1997, 461 ZMR 1997, 545 [...]