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Das im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen geltende Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973 führt über Art. 15 des Abkommens zur Anwendung des Art. 18 Abs. 5 EGBGB. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dem Vorbehalt des Art. 15 des Abkommens Gebrauch gemacht, wonach bei inländischer Staatsangehörigkeit sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten und gewöhnlichem Aufenthalt des letzteren im Inland inländisches Recht angewendet werden kann. Art. 18 Abs. 5 EGBGB ordnet unter entsprechenden Voraussetzungen die Anwendung deutschen Rechts an. Die gleichzeitige Verurteilung in Unterhaltszahlungen neben der Vaterschaftsfeststellung erlaubt das deutsche Recht in § 643 ZPO in der Form der Verurteilung des Vaters in den Regelunterhalt, obwohl die Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgestellt ist. Nach § 4 Abs. 1 S. 1 RuStAG erwirbt ein Kind durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Vaterschaftsfeststellung. Anschließend wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend ab Geburt erworben. Da die Verurteilung des Vaters in Unterhaltszahlungen neben der Vaterschaftsfeststellung nur für den Fall der rechtskräftigen Feststellung geschieht und für diesen Fall der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rückwirkend ab Geburt eintritt, ist das Kind im Verfahren so zu behandeln, als stehe nicht nur die Vaterschaft, sondern auch die rückwirkend ab Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit fest.

OLG München (26 U 1701/ 97) | Datum: 23.06.1997

DAVorm 1998, 729 [...]

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