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»a. Ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer kann einen Beschluß im Verfahren nach § 43 WEG anfechten, wenn dieser zwar nach seinem Ausscheiden gefaßt worden ist, aber auf seine Rechtsposition Auswirkungen hat. b. Ein Beschluß über die Jahresabrechnung kann keine nachteiligen Auswirkungen auf den ausgeschiedenen Wohnungseigentümer haben, da in ihr Verbindlichkeiten nur zu Lasten der bei Beschlußfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft angehörenden Personen begründet werden können.«
DRsp I(152)301a-b OLGReport-Düsseldorf 1997, 318 WE 1997, 470 WuM 1997, 461 ZMR 1997, 545 [...]
»1. Richtet sich ein Individualanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter und die Gemeinschaft, scheidet eine Verfahrensvertretung der Gemeinschaft durch den Verwalter wegen Interessenkollision regelmäßig aus. 2. Sind abrechnungsreife Ausgaben und Einnahmen zwar in die beschlossene Jahresgesamtabrechnung, nicht aber in die Einzelabrechnungen eingestellt und dort anteilig umgelegt, hat jeder Wohnungseigentümer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen den Verwalter und die Eigentümergemeinschaft auf Ergänzung der betreffenden Jahresabrechnung, der auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG geltend gemacht werden kann.«
DRsp I(152)301d-e FGPrax 1997, 181 WuM 1997, 578 ZMR 1997, 541 [...]
»Die Teilungserklärung kann wirksam vorsehen, daß der Erwerber, der die Verpflichtungen aus der Gemeinschaftsordnung übernimmt, sich in notarieller Urkunde der sofortigen Vollstreckung wegen der monatlichen Beitragsvorschüsse zu unterwerfen hat.«
DRsp I(152)304b NJW-RR 1997, 1304 WE 1998, 35 WuM 1997, 704 ZMR 1997, 664 [...]