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BayObLG (2Z BR 135/96) | Datum: 07.05.1997
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer etwa 350 Einheiten umfassenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach der Gemeinschaftsordnung bedarf jeder [...]