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»Eine Bestimmung der Teilungserklärung, wonach der rechtsgeschäftliche Erwerber einer Eigentumswohnung für Zahlungsrückstände des Voreigentümers haftet, gilt grundsätzlich auch für den Fall eines Ersterwerbs vom teilenden Eigentümer.«
NJW-RR 1997, 906 OLGReport-Düsseldorf 1997, 185 WuM 1997, 342 [...]