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»a. Machen die Wohnungseigentümer Ansprüche gegen einen Miteigentümer unter Fristsetzung und Klageandrohung geltend, ist ein dahingehender Eigentümerbeschluß regelmäßig nicht als konstitutive Festlegung der Miteigentümerpflichten, sondern nur als Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens auszulegen. Die sachliche Berechnung des Anspruchs ist dann nicht in dem Beschlußanfechtungsverfahren, sondern erst in dem ggf. sich anschließenden Gerichtsverfahren zu prüfen. b. Aus einem Wohnungseigentümerwechsel zwischen Einladung und Eigentümerversammlung kann der Erwerber einen Ladungsmangel hinsichtlich der Beschlußfassung nicht herleiten.«
DRsp I(152)292a-b DWE 1997, 82 FGPrax 1997, 92 WuM 1997, 291 ZMR 1997, 318 [...]