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»An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich eine Urkunde über die Bevollmächtigung als Verteidiger bei den Akten befindet - sei es in Form einer schriftlichen oder einer zu Protokoll erteilten Vollmacht. Das (bloße) Auftreten des Verteidigers in der Hauptverhandlung genügt nicht.«
BGH (1 StR 474/95) | Datum: 24.10.1995
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