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»Die Abrede zwischen Vormieter und Nachmieter über die Zahlung einer Abstandssumme für noch nicht »abgewohnte« Schönheitsreparaturen ist nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 138 BGB - auffälliges Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung - unwirksam.«
OLG Düsseldorf (24 U 41/91) | Datum: 18.02.1992
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