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»1. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Leasingvertrag verstößt weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG. 2. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch nach § 557 BGB auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten dann nicht, wenn die monatliche Rate den vom Leasinggeber selbst angegebenen Restwert des Leasinggutes um mehr als das Doppelte übersteigt. Das Verlangen des Leasinggebers auf Fortzahlung derLeasingraten in der bisherigen Höhe ist in einem solchen Fall rechtsmißbräuchlich. 3. Ob die im Laufe der Vertragszeit eingetretene Amortisation der für die Finanzierung eingesetzten Mittel eine Herabsetzung der zu zahlenden Leasingraten schon für die Zeit vor Beendigung des Vertrages rechtfertigt, bleibt offen.«
BB 1992, 2386 MDR 1993, 142 NJW-RR 1993, 121 OLGReport-Köln 1993, 2 WM 1993, 1053 [...]
1. Es besteht kein Mangel an der Mietsache 'Hotelzimmer', wenn zu dem dort vorhandenen Zimmersafe - heimlich - ein Nachschlüssel angefertigt wurde. 3. Gegen eine Partei, die nicht Berufungsführer ist, kann Anschlußberufung nicht eingelegt werden.
Vorinstanz: LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 2825/91 OLGR-München 1992, 161 [...]