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Verlangt die Eigentümergemeinschaft die Beseitigung einer baulichen Veränderung (hier Verglasung eines Balkons), kann dem Einwand, das Beseitigungsverlangen sei rechtsmißbräuchlich, entgegengehalten werden, daß die übrigen Eigentümer zuvor bereits gegen eine derartige Baumaßnahme ausgesprochen hatten.
Vorinstanz: LG Augsburg, NJW-RR 1990, 1168 WuM 1990, 610 [...]
»1. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgelegte Heizkostenverteilungsschlüssel kann grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden. 2. Ob eine mit allen Stimmen getroffene Regelung als Eigentümerbeschluß oder als Vereinbarung auszulegen ist, beurteilt sich nicht nach der Bezeichnung, sondern nach dem Inhalt. Eine Vereinbarung ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Mehrheitsbeschluß nicht möglich wäre. 3. Die Stimmrechtsausübung ist als Willenserklärung nach allgemeinem Recht anfechtbar. 4. Die Grenzen für den Inhalt einer Vereinbarung werden außer von BGB §§ 134, 138 auch von BGB §§ 242, 315 gezogen. 5. Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Vereinbarung kann unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des BGB § 139 auf selbständige Regelungspunkte der Vereinbarung beschränkt werden.«
Vorinstanz: LG München I, NJW-RR 1990, 1102 Wohnungseigentümer 1990, 114 [...]
»1. In einer rechtlich in Vollzug gesetzten Wohnungseigentümergemeinschaft steht das Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 WEG dem Veräußerer einer Wohnung bis zum Eigentumswechsel auch dann noch zu, wenn er die Wohnung dem Käufer übergeben hat und für diesen eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Der Eigentumswechsel während des Verfahrens (nach Rechtshängigkeit) berührt das Antragsrecht nicht. Die Weiterverfolgung des Antrags durch den Veräußerer kann grundsätzlich nicht von einem Rechtsschutzbedürfnis abhängig gemacht werden. 2. Hat der Verwalter, dessen Bestellung angefochten ist, eine Eigentümerversammlung einberufen, so sind die dort gefaßten Beschlüsse auch dann nicht wegen eines Einberufungsmangels (Einladung durch eine dazu nicht befugte Person) für ungültig zu erklären, wenn der Bestellungsbeschluß seinerseits rechtskräftig für ungültig erklärt wird. 3. Die Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG ist im Wohnungseigentumsverfahren eingeschränkt. Der Richter kann grundsätzlich davon ausgehen, daß ein Beteiligter die ihm günstigen Tatsachen von sich aus vorträgt und die dafür geeigneten Beweismittel von sich aus benennt.«
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, DWW 1990, 339 NJW-RR 1991, 531 [...]