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1. Die Feststellung, ob die Eigentümerversammlung einen Beschluß gefaßt hat und wie dieser auszulegen ist, obliegt dem Wohnungseigentumsgericht. 2. Können die beweiserheblichen Tatsachen durch Freibeweis festgestellt werden, ist eine förmliche Beweisaufnahme nicht erforderlich. 3. Hat die Eigentümerversammlung einen bereits früher gefaßten inhaltsgleichen Beschluß später erneut bestätigt, kann der früher gefaßte Beschluß zumindest dann nicht mehr angefochten werden, wenn der später gefaßte rechtswirksam geworden ist.
Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, Wohnungseigentümer 1991, 39 [...]
Sieht die Gemeinschaftsordnung eine Änderung durch Mehrheitsbeschluß nicht vor, kann ein in ihr festgelegter Verteilungsschlüssel für die Kosten nur im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern geändert werden.
Vorinstanz: LG Augsburg, NJW-RR 1990, 1493 Wohnungseigentümer 1990, 114 WuM 1990, 402 [...]
»Besitzschutzansprüche als Alleinbesitzer kann ein Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern nur geltend machen, soweit er alleinigen Teilbesitz-hat. Dies kann auf Grund seines Sondereigentums gegeben sein oder auf Grund eines Sondernutzungsrechts, das die übrigen Wohnungseigentümer vom Mitgebrauch gemeinschaftlichen Eigentums völlig ausschließt.«
BayObLGZ 1990 Nr. 27 BayObLGZ 1990, 115 NJW-RR 1990, 1105 [...]